Satzung


 

 

S A T Z U N G

 

der

 

SG Union 1919 Klosterfelde e.V.

 

§ 1

Name, Sitz

 

(1) Der am 11.7.1990 wiedergegründete Verein führt den Namen

 

„Sportgemeinschaft Union 1919 Klosterfelde e.V.“

(im folgenden SG Union genannt) 

 

Er ist hervorgegangen aus der Sportgemeinschaft „Aufbau“ Klosterfelde von 1949.

Die Benennung und der Zusatz „1919“ erfolgte, um die Gesamttradition des Sports in Klosterfelde zu wahren.

 

(2) Der Sitz des Vereins ist Klosterfelde.

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bernau eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

 

(4) Vereinsfarben sind Blau/Rot

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit und der Kulturarbeit.

 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die 

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und 

Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

 

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

(1) Der Verein hat jugendliche Mitglieder und erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht.

 

(2) Ehrenmitglieder

 

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.

 

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muß dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann innerhalb eines Monats beim Beschwerdeausschuß schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

 

(4) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach einer schriftlichen Erklärung, Anerkennung der Satzung und Zahlung einer Aufnahmegebühr, deren Höhe den jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernissen des Vereins entspricht und vom Vereinsvorstand festgesetzt wird.

 

(5) Neuaufnahmen von ordentlichen Mitgliedern sollen bekannt gegeben werden. Einsprüche, die begründet und nachprüfbar sein müssen, sind dem Vorstand schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

 

(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand an Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Durch den Vorstand erfolgt eine Bekanntgabe der Ehrenmitgliedschaft in geeigneter Form.

 

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet:

1. mit dem Tod des Mitglieds

2. durch Austritt des Mitglieds

3. durch den Ausschluß aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Die Beitragszahlung hat in diesem Fall bis zum 31.12. des laufenden Jahres zu erfolgen.

Über schriftlich beantragte Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

 

 

 

(3) Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluß möglich, wenn das Mitglied nach zweimaliger schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. Zwischen der Absendung der zweiten Mahnung und dem Ausschluß müssen zwei Monate liegen.

 

(4) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel der anwesenden Stimmen. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.

Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.

Durch den Vorstand erfolgt eine Bekanntgabe in geeigneter Form.

 

(5) Der Ausgeschlossene kann beim Beschwerdeausschuß innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch erheben.

 

(6) Austritt und Ausschluß begründen keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

 

 

§ 6

Beiträge

 

(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.

 

(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(3) Beiträge sind Bringschuld und im voraus für 1 Jahr zu zahlen.

 

(4) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.

Alles weitere regelt die Beitragsordnung

 

(5) Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag. Im Vereinsvorstand haben sie beratende Stimme.

 

 

§ 7

Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Die Einladung erfolgt durch Aushang im Vereinsheim bzw. per Post.

 

(3) Jedem volljährigem Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

(4) Jedes Mitglied kann bis zu 6 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.

 

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

Mitglieder beschlußfähig.

 

(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.

Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit einer 2/3-Mehrheit zu fällen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.

 

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen und muß von der nächsten Versammlung genehmigt werden.

 

(8) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Kalenderjahr

2. Feststellung der Jahresrechnung

3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

5. Entlastung des Vorstandes

6. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

7. Wahl des Vorstandes

8. Wahl der Kassenprüfer

9. Beschlußfassung über Ordnungen und deren Änderungen

 

 

 

 

 

 

 

§ 10

Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus

 

dem/der Vorsitzenden

dem/der 1. stellvertretenden Vorsitzenden

dem/der 2. stellvertretenden Vorsitzenden 

dem/der Schatzmeister/in

dem/der Jugendwart/in

dem/der Sportwart/in

dem/der Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit /Schriftführer/in

 

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter und einem Vorstandsmitglied vertreten.

 

(3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

 

(4) Der/Die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

 

(5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

(6) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.

 

 

§ 11

Beschwerdeausschuß

 

(1) Der Beschwerdeausschuß besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern. Seine Mitglieder werden in der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die dem Beschwerde-

ausschuß angehörenden Mitglieder sollen länger als zehn Jahre dem Verein angehören.

 

(2) Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Der Beschwerdeausschuß bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

 

(3) Der Beschwerdeausschuß hat folgende Befugnisse:

a) Er soll den Vorstand in seinen Aufgaben und Entscheidungen unterstützen;

b) Einsprüche von Mitgliedern gegen die Entscheidungen des Vorstandes persönlicher Art zwecks Klärung und Schlichtung entgegennehmen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

Kassenprüfung

 

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch  zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

 

(2) Die Kassenprüfer/innen haben den Jahresabschluß des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.

 

(3) Die Kassenprüfer/innen beantragen danach die Entlastung des Vorstandes.

 

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wandlitz (Ortsteil Klosterfelde), die es

  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der 

Beschluß zur Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt 

werden.

 

Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.

 

 

 

 

 

 

 

Klosterfelde, den 06.10.2016

 

 

 

 

Rolf-Dieter Weinhold Jürgen Alscher

Vereinsvorsitzender 2. stellv. Vereinsvorsitzender